Verein bikeOmania, Arch HERUNTERLADEN
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Bezeichnung
Unter dem Namen bike-O-mania (folgend bom genannt), gegründet am 27. November 1997,
besteht auf unbeschränkte Dauer ein Verein, zur Förderung der Freizeitbeschäftigung Radfah-
ren.
Art. 2
Sitz
Der bom besitzt Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 60 bis 79 des ZGB, die persönliche Haft-
barkeit der einzelnen Mitglieder ist somit ausgeschlossen. Der Sitz ist in CH-ARCH, BE.
Art. 3
Neutralität
Der bom ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Art. 4
Zweck, Grundlage
Der bom fördert aktiv die Freizeitbeschäftigung Radfahren. In erster Linie "off road" bzw.
Mountainbiking. Andere Sektionen oder Abteilungen können bei Bedarf gegründet oder integriert
werden.
Der bom fördert und pflegt die Kameradschaft und Freundschaft seiner Mitglieder.
Der bom verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck.
Art. 5
Erreichung der Ziele
Mit geeigneten Massnahmen sollen neue Bike-Freunde und Freundinnen aller Alterklassen ge-
wonnen werden. Der bom kommuniziert mit interessierten Kreisen. Er bezieht Stellung zu allen
Problemkreisen und nimmt Einfluss auf alle grundsätzlichen Fragen rund um das Thema biking.
Über das Vorgehen und die anzuwendenden Mittel beschliesst der Vorstand des bom und, so-
weit es die Statuten erfordern, die Generalversammlung.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 6
Grundsatz
Mitglieder des bom können grundsätzlich alle Personen ungeachtet ihrer Rasse, Zugehörigkeit,
Konfession oder Gesinnung werden. Die Mitgliedschaft ist unveräusserlich und unvererbbar. Die
Mitglieder werden in folgende Kategorien unterteilt:
a) Aktivmitglieder: Erwachsene (ab 18 Jahren) und Junioren (12 – 18 Jahre)
Die Aktiv-Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an den wöchentlichen Trainings sowie an
Wettkämpfen im Namen des bom. Weiter profitieren Aktivmitglieder von den durchs Jahr
hinaus organisierten Events, verpflichten sich jedoch im Gegensatz zur Einhaltung der Statu-
ten und Ordnungen des bom.
Die den Aktivmitgliedern vom bom zur Verfügung gestellten Sportmaterialien wie Klubdres-
ses, usw. bleiben Eigentum des bom und sind bei Austritt aus dem Verein zurückzugeben.
b) Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann Mitglieder von bom für aussergewöhnliche Leistungen zu Ehrenmitglie-
dern ernennen. Diese werden vom Jahresbeitrag befreit (Ehepaarmitglieder 1/2 des Jahres-
beitrages).
c) Passivmitglieder
Die Passivmitglieder unterstützen den bom finanziell mit einem Beitrag pro Jahr und haben
Anrecht auf eine Publikation auf www.bikeomania.ch in der Liste der Passivmitglieder. Die
Passivmitglieder besitzen weder Rechte noch Pflichten.
d) Sponsor
Die Sponsoren unterstützen den bom finanziell mit einem Beitrag pro Jahr und haben An-
recht auf eine Publikation eines verlinkten Logos auf www.bikeomania.ch. Die Sponsoren
besitzen weder Rechte noch Pflichten.
Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder haben an der Generalversammlung das gleiche Stimmrecht.
Art. 7
Aufnahme
Jeder Bewerber um eine Aktiv-Mitgliedschaft kann sich schriftlich oder mit dem Antragsformular
auf der Homepage des bom (www.bikeomania.ch) anmelden. Eine Person gilt als Aktivmitglied,
wenn sie an der nächstfolgenden Generalversammlung als neues Mitglied begrüsst wird und sie
anschliessend den Jahresbeitrag begleicht.
Art. 8
Austritt
Der Austritt aus dem bom ist jederzeit möglich. Das Austrittsbegehren muss schriftlich dem bom
eingereicht werden. Beim Austritt bestehen in keinem Fall Anrechte auf ein allfälliges Vereins-
vermögen oder auf eine auch nur teilweise Rückerstattung von Mitgliederbeiträgen. Das austre-
tende Mitglied haftet aber nach Massgabe der Zeit für den Jahresbeitrag.
Art. 9
Ausschluss
Ein Ausschluss eines Mitglieds kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit aller Mitgliederstimmen
beschlossen werden.
III. ORGANISATION
Art. 10
Die Organe des bom sind:
Die Generalversammlung
Die Generalsversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie hat die Aufsicht über die
Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Ab-
berufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
Für Vereinsbeschlüsse sowie bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der
anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschluss der General-
versammlung gleichgestellt.
Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er führt den bom und seine Geschäfte
und vertritt den bom nach Aussen. Der Vorstand besteht aus den sechs Mitgliedern:
Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und zwei Beisitzern
Der Vorstand kann Kommissionen wählen. Sie unterstützen ihn bei der Ausübung seiner Aufga-
ben. Für die Arbeit der Kommissionen trägt indessen der Vorstand die Verantwortung.
Revisoren
Die Revisoren überprüfen die Kasse und die Buchhaltung. Sie erstatten darüber der Generalver-
sammlung Bericht. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes. Sie werden von der
Generalversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
Art. 11
Ordentliche GV
Die ordentliche Generalversammlung tritt alljährlich im Frühjahr auf Einladung des Vorstandes
zusammen.
Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied ist verpflichtet an den Versammlungen teilzunehmen. Entschul-
digungen sind an den Vorstand zu richten.
Traktanden
Die Traktanden sind mindestens 3 Wochen vorher zuzustellen.
Anträge
Anträge von Mitgliedern zu Handen der ordentlichen Generalversammlung, die nicht die Ge-
schäfte der Traktandenliste betreffen, sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der General-
versammlung einzureichen.
Statutenänderung
Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglie-
der erforderlich. Eine Statutenänderung darf den Vereinszweck nicht berühren.
Verletzende Beschlüsse
Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zuge-
stimmt hat, innert Monatsfrist nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfech-
ten.
Art. 12
Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen treten auf Beschluss des Vorstandes zusammen.
Ausserdem muss eine solche einberufen werden, wenn wenigstens 1/5 aller Mitglieder dies ver-
langen.
IV FINANZIELLES
Art. 13
Beiträge
Alle Aktivmitglieder (Erwachsene und Junioren) sowie Passivmitglieder und Sponsoren bezahlen
einen jährlichen, von der Generalversammlung festgesetzten Mitgliederbeitrag. Dieser ist jeweils
zahlbar bis Ende März des Rechnungsjahres. Nach erfolgloser Mahnung wird eine automatische
Streichung aus der Mitgliederliste vorgenommen.
Art. 14
Rechnungsjahr
Das Geschäftsjahr des bom beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. Die Ausnahme
bildet das 1. Geschäftsjahr. Dieses dauert vom 27.11.1997 bis 31.12.1998.
Art. 15
Kontrollstelle / Revisoren
Als Kontrollstelle über die Rechnungsführung amten zwei von der Generalversammlung für 2
Jahre gewählte Revisoren. Sie haben die Überprüfung der Jahresrechnung vorzunehmen und
der Generalversammlung Bericht und Antrag zu stellen.
V. AUFLÖSUNG
Art. 16
Auflösung des bom
Üeber die Auflösung des bom entscheidet die Generalversammlung. Hiefür sind mindestens 2/3
der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.
Art. 17
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des bom bei Auflösung haftet alleine der Verein. Nicht seine Mitglieder.
Art. 18
Versicherung
Der bom haftet grundsätzlich nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei
der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen.
Art. 19
Verbleibendes Vermögen
Ein allfällig verbleibendes Vermögen ist zu gleichen Teilen allen Mitgliedern zu übergeben.
Art. 20
Im Übrigen gelten die Regeln von ZGB 60 - 79.
Art. 21
Die Statuten sind von der Gründerversammlung vom 27.11.1997 in Arch genehmigt worden.
Die vorliegenden, revidierten Statuten sind von der auss. Generalversammlung am 07.07.2011 ge-
nehmigt worden. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzen die alten Statuten vom
03.03.2008.
Der Präsident: Der Aktuar:
Marcel Geissbühler Jürg Bühlmann